Aktuelles

Fahrverbot nach Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, 12.04.2022

Wer mit 0,5 Promille Alkohol im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld belegt wird, vor allem aber auch mit einem (in der Regel) einmonatigen Fahrverbot. In einem vom OLG Zweibrücken zu entscheinenden Fall (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2021, 1 Owi 2 SsBs 40/21) hat sich der Betroffene gegen das Fahrverbot gewandt, weil er ja nur mit einem E-Scooter gefahren sei und nicht mit einem Pkw oder Motorrad, die Masse eines E-Scooters deutlich geringer sei und auch die erreichbare Geschwindigkeit wäre deutlich geringer.

Dagegen hat das OLG Zweibrücken aber ausgeführt: entscheidend sei nicht allein die geringere Masse und Geschwindigkeit, vielmehr ergebe sich die abstrakte Gefährlichkeit aus einer unsicheren oder nicht beherrschbaren Fahrweise und sich daraus ergebender Folgen. Auch ein E-Scooter stelle ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential dar, zumal Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und pötzliche Lenkbewegungen angesichts der stehenden Fahrposition und des kleineren Radumfangs deutliche Auswirkungen auf die Fahrwerise und dadurch hervorgerufene kritsche Verkehrssituateionen für andere Verkehrsteilnehmer bedingen können.

Das heißt, auch ohne weitere Besonderheiten kann bei einer bußgeldbewehrten Trunkenheitsfahrt (oder Fahrt unter anderen berauschenden Mitteln) ein Fahrverbot verhängt werden.

Jetzt aber: Einigung auf neuen Bußgeldkatalog, 16.04.2021

Die Verkehrsministerkonferenz hat sich auf einen neuen Bußgeldkatalog geeinigt. Das ursprünglich vorgesehene einmonatige Fahrverbot bei erstmaliger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerorts über 21 km/h und außerorts über 26 km/h soll endgültig Vergangenheit sein. Es wurden aber zahlreiche andere Verschärfungen vereinbart, unter anderem ein Bußgeld bis zu 55,00 € – statt bisher 15,00 € – für das Abstellen von Fahrzeugen im allgemeinen Halte- oder Parkverbot oder ein Bußgeld von bis zu 320,00 € und einem Monat Fahrverbot für das Nichtbilden einer Rettungsgasse im Stau oder sogar deren Nutzung.

Für die meisten Fälle finden Sie eine Übersicht finden Sie hier.  Den gesamten Bußgeldkatalog können sie hier  aufrufen.

Welche Regeln gelten auf einer Fahrradstraße? 

In Münster werden derzeit zahlreiche Straßen zu Fahrradstraßen umgestaltet, u.a. durch neuen roten Bodenbelag und durch Maßnahmen zur Verbreiterung der Fahrbahn für Radfahrende, z.B. durch Parkverbote am Straßenrand (so zuletzt in der Hüfferstraße).

Eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1 der StVO) scheint eine dem aktuellen Trend zur umweltfreundlichen Mobilität und Verdrängung des automobilen (Individual-) verkehrs dienende Einrichtung zu sein, auf der sich Radfahrende ungestört von Autoverkehr mit Gleichgesinnten einen Verkehrsraum, eine Straße teilen.

Doch was genau ist auf einer Fahrradstraße erlaubt, was ist verboten, wodurch unterscheidet sich die Fahrradstraße von einer normalen Straße, einer Tempo-30-Zone (oder einer sog. Verkehrsberuhigten Geschäftszone) oder gar einem verkehrsberuhigten Bereich, sog. Spielstraße?

Auf einer mit dem Verkehrszeichen 244.1 gekennzeichnete Fahrradstraße ist „anderer Fahrzeugverkehr als Radfahrer grundsätzlich nicht zulässig“ (mit Ausnahme von Pedelecs, die als Fahrräder gelten, aber keine E-Bikes im engeren Sinne und keine S-Pedelecs).

Es gilt für den gesamten Fahrverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Und im Gesetzestext heißt es weiter: „Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.“

Diese Aussage irritiert mehrfach. Denn ist nicht in einer Fahrradstraße anderer Fahrzeugverkehr als Radfahrer unzulässig? Und sollte man nicht davon ausgehen können, dass das Gefährden und Behindern anderer Verkehrsteilnehmer eigentlich immer unzulässig ist!? Die Irritation wird noch verstärkt durch den weiteren Gesetzestext, in dem es heißt: „Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt“. Worin also liegt überhaupt noch ein Vorteil einer Fahrradstraße?

Etwas klarer werden die gesetzlichen Vorschriften, wenn man erstens eine entscheidende weitere Vorschrift liest, die besagt: „das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt“ und zweitens bedenkt, dass anderer Fahrzeugverkehr durch Zusatzzeichen erlaubt werden kann und dies sind dann meist „Anlieger frei“ oder weitergehend „Kfz frei“.

Offenbar ist der Gesetzgeber also davon ausgegangen, dass ohnehin Kfz-Verkehr meist zugelassen wird, der die Radfahrer aber nicht behindern oder gefährden darf, was im Ergebnis und in der Zusammenschau der einzelnen Bestimmungen zur Fahrradstraße darauf hinausläuft, dass Autofahrende nicht beim Nebeneinanderfahren behindern oder gefährden dürfen. Denn da „im Übrigen“ die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt unverändert Geltung haben, gilt zum einen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO), so dass Radfahrene also nicht einfach in der Mitte der Fahrbahn fahren können, wenn sie möchten und im Weiteren auch Kraftfahrzeugen ganz normal die Vorfahrt (in der Regel „rechts-vor-links“) gewähren müssen.

Letztlich läuft es also darauf hinaus, dass sich – jedenfalls im Falle, dass Kfz-Verkehr zugelassen ist – für Radfahrende keine Unterschiede zur Tempo-30-Zone ergeben mit der Ausnahme der Zulässigkeit des Nebeneinanderfahrens von Radfahrenden. (In einer verkehrsberuhigten Geschäftszone beträgt die Höchstgeschwindigkeit max. 20 km/h und in einer sog. Spielstraße gilt Schrittgeschwindigkeit und die Straße darf in ihrer ganzen Breite auch von Fußgängern und von Kindern zum Spielen genutzt werden.)

Übrigens ist inzwischen auch die Fahrradzone, vergleichbar einer Zone-30, vom Gesetzgeber eingerichtet worden durch Zeichen 245.3.

Elektroroller, E-Roller, E-Scooter oder Elektro-Tretroller (12.06.2019)

Mit der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)“ vom 06.06.2019 (BGBl. I S. 756) wurden die Elektroroller, E-Scooter oder Elektro-Roller (Elektro-Tretroller) zum Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen (erfasst werden zugleich auch Segways, nicht aber Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards).

Wesentlicher Inhalt der Verordnung ist:

  1. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.
  2. Es besteht keine Führerscheinpflicht, keine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich.
  3. Es gibt keine Helmpflicht.
  4. Zwingend ist eine Haftplichtversicherung für den Roller. Eine Privathaftpflichtversicherung reicht nicht.
  5. Es darf je nur eine Person auf dem Roller fahren.
  6. Es dürfen bzw. müssen Radwege, auch gemeinsame Geh- und Radwege und Radfahrstreifen genutzt werden. Falls nicht ausnahmsweise weitere Wege durch ein Zusatzschild freigegeben sind, müssen E-Scooter / Elektro-Roller genauso wie Fahrräder auf die Fahrbahn ausweichen! (Übrigens gilt aber das Zusatzschild „Radfahrer frei“ nicht für E-Roller.
  7. Fahrer von Elektrorollern müssen auf Fahrradwegen auf Radfahrer achten und ihre Geschwindigkeit ggf. an Radfahrer anpassen.
  8. Bzgl. Alkohol gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer! Und für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille

Wenn Sie einen Unfall mit einem Elektroroller, E-Roller hatten, ob als Fahrer oder anderer Verkehrsteilnehmer, gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie bei sonstigen Unfällen mit motorisierten Fahrzeugen / Kraftfahrzeugen. Denn: im Gegensatz bspw. zum Pedelec handelt es sich bei einem E-Roller / E-Scooter um ein Kraftfahrzeug. Und dies führt zugleich dazu, dass bei einem Unfall mit einem Fußgänger der Rollerfahrer in den meisten Fällen für die Unfallfolgen wird haften müssen, § 7 Abs. 1 StVG, wofür dann aber wiederum die verpflichtende Haftpflichtversicherung wird eintreten müssen.

Helmpflicht für E-Bikes? (29.03.2019)

Die Fahrradsaison ist eröffnet!

Nach dem Einzug der E-Mobilität kann von Fahrradsaison allein keine Rede mehr sein. Der Frühling ist auch der Start in die Saison für Fahrer und Fahrerinnen von Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes. Und es stellt sich die Frage, welche (neuen) rechtlichen Regeln es gibt.

Im ersten Teil geht es um das Thema Fahrradhelm oder besser Schutzhelm. Gibt es eine Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen?

Zunächst zu den Begriffen: Wenn von einem Fahrrad die Rede ist, das nur dann den Fahrer / die Fahrerin elektrisch (mit bis zu 0,25 kw) unterstützt, wenn in die Pedale getreten wird und das ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h keine zusätzliche Unterstützung mehr bietet, ist streng genommen ein Pedelec („Pedal Electric Cycle“) und nicht ein E-Bike gemeint. Ein Pedelec ist gesetzlich einem Fahrrad gleichgestellt (§ 1 Abs. 3 StVG, § 63a Abs. 2 StVZO). Dies gilt auch soweit das Rad mit einer elektrischen Anfahr- oder Schiebehilfe ausgestattet ist (§ 1 Abs. 2 S. 2 StVZO, § 63a Abs. 2 S. 2 StVZO ). Und da es für Radfahrer und Radfahrerinnen derzeit keine Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen gibt, gilt dies auch für das Fahren von Pedelecs.

Unterstützt das Elektrofahrrad das Pedaltreten über 25 km/h hinaus bis zu 45 km/h (sogenanntes „S-Pedelec“), handelt es sich nicht mehr um ein Pedelec im soeben beschriebenen Sinn, sondern um ein Kleinkraftrad, wofür ein Führerschein der Klasse AM erforderlich ist und weil es sich um ein Kraftfahrzeug mit einer bauartlich bedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h handelt, schreibt das Gesetz ausdrücklich die Pflicht vor, einen Schutzhelm zu tragen (§ 21a Abs. 2 StVO).

Nun zum E-Bike im engeren Sinne. Es handelt sich um ein sog. Leichtmofa, ein Elektrorad, das auch fährt, ohne dass in die Pedale getreten werden muss. Es gibt hierzu eine gesonderte Leichtmofa-Ausnahmeverordnung, wonach das Rad (das Leicht-Mofa) nicht schneller als 20 km/h fahren darf bei einer Leistung von max 0,5 kw. Nähere Angaben zur zulässigen Bauart etc. beschreibt die Ausnahmeverordnung. Zum Fahren ist eine sog. Mofa-Prüfbescheinigung notwendig. Für E-Bikes in diesem Sinne gibt es bisher keine Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms.

Kann das E-Bike nicht nur bis 20 sondern 25 km/h fahren, handelt es sich um ein ’normales‘ Mofa – so dass Helmpflicht besteht, § 21a Abs. 2 StVO.

Zusammengefasst ergibt sich damit, dass es für Pedelecs und E-Bikes keine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms gibt; diese besteht nur beim Fahren mit einem S-Pedelec und auch dann, wenn es sich um ein E-Bike handelt, das bis zu 25 km/h schnell fahren kann.

Für Fahrräder, die rein mit Muskelkraft betrieben werden, gibt es derzeit (im März 2019) keine Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms. Dies gilt für Erwachsene wie für Jugendliche und Kinder gleichermaßen und unabhängig davon, um was für ein Rad es sich genau handelt, Rennrad, Trekking- oder Mountainbike, Cityrad oder….